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   BSG, 16.02.1968 - 7 RKg 6/68   

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https://dejure.org/1968,2709
BSG, 16.02.1968 - 7 RKg 6/68 (https://dejure.org/1968,2709)
BSG, Entscheidung vom 16.02.1968 - 7 RKg 6/68 (https://dejure.org/1968,2709)
BSG, Entscheidung vom 16. Februar 1968 - 7 RKg 6/68 (https://dejure.org/1968,2709)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhalt des Kindes - Unterhaltende Person - Unterhaltsleistung - Betreuung durch die Mutter

Papierfundstellen

  • BSGE 28, 1
  • NJW 1968, 2029
  • MDR 1968, 616
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BSG, 16.02.1968 - 7 RKg 6/68
    idF äes Ersten Leistungsverbesserungsgesetzes und Urteil vom 14° Februar 1964 - 1 RA 205/60 in 8028 RVG @ 1266 Bl° Aa 5 Nr° 4)" Dieser im bürgerlichen Recht und in der Sozialversicherung anerkannte Grundsatz, der äen Unterhaltsbegriff dort verfessungskonform auslegt? ist auf 5 12 Abs" 5 BKGGebenfalls anzuwenden° Durch Berücksichtigung der Betreuung der Kinder und der Haushalteführung durch die Frau wird auch der "Unterhalt" i"sc des % 12 Abs° 5 BKGGin Übereinstimmung mit dem GGgebrachte "" Einer solchén-Auslegung" die im Einklang mit dem GG steht" ist mithin der Vorzug zu geben, soweit nicht der Zweck oder der Gesetzeswortleut entgegen steht {BVerfG9 Beschluß vom 15°.Junil958"; 1 BVB 546/57, Bd° 8, 58" 41; Beschluß vom 259 Oktober 1958 - 1 BvL 45/56 -, Bö.° 8" 210, 221)" Beide Einschränkungen sind bei % 12 Abs° 5 BKGGindessen nicht gegeben° ' " Zweck der Vorschrift ist nach den Gesetzesmaterielbn ("Bundestags-Dr° IV/1961zu % 11 Abs° 5 des Entwurfes = 5 12 Abs" 5 der endgültigen Fässung des BKGG) in erster Linie, den Kostenträger bei einer Heimunterbringung des Kinäe5v zu berücksichtigen" Dieser Zweck steht aber der hier vertretenen Auffassung darüber? wer überwiegend den Unter» halt aufbringt, nicht entgegen° Bei einer Heimnntefbringung entfällt jede enrechenbere Betreuungsleistung äer Mutter des unehelichen Kindeso.
  • BSG, 26.06.1963 - 1 RA 205/60
    Auszug aus BSG, 16.02.1968 - 7 RKg 6/68
    idF äes Ersten Leistungsverbesserungsgesetzes und Urteil vom 14° Februar 1964 - 1 RA 205/60 in 8028 RVG @ 1266 Bl° Aa 5 Nr° 4)" Dieser im bürgerlichen Recht und in der Sozialversicherung anerkannte Grundsatz, der äen Unterhaltsbegriff dort verfessungskonform auslegt? ist auf 5 12 Abs" 5 BKGGebenfalls anzuwenden° Durch Berücksichtigung der Betreuung der Kinder und der Haushalteführung durch die Frau wird auch der "Unterhalt" i"sc des % 12 Abs° 5 BKGGin Übereinstimmung mit dem GGgebrachte "" Einer solchén-Auslegung" die im Einklang mit dem GG steht" ist mithin der Vorzug zu geben, soweit nicht der Zweck oder der Gesetzeswortleut entgegen steht {BVerfG9 Beschluß vom 15°.Junil958"; 1 BVB 546/57, Bd° 8, 58" 41; Beschluß vom 259 Oktober 1958 - 1 BvL 45/56 -, Bö.° 8" 210, 221)" Beide Einschränkungen sind bei % 12 Abs° 5 BKGGindessen nicht gegeben° ' " Zweck der Vorschrift ist nach den Gesetzesmaterielbn ("Bundestags-Dr° IV/1961zu % 11 Abs° 5 des Entwurfes = 5 12 Abs" 5 der endgültigen Fässung des BKGG) in erster Linie, den Kostenträger bei einer Heimunterbringung des Kinäe5v zu berücksichtigen" Dieser Zweck steht aber der hier vertretenen Auffassung darüber? wer überwiegend den Unter» halt aufbringt, nicht entgegen° Bei einer Heimnntefbringung entfällt jede enrechenbere Betreuungsleistung äer Mutter des unehelichen Kindeso.
  • BSG, 27.04.1978 - 12 RKg 14/77

    Behindertes Kind - Möglichkeit zur Selbstversorgung - Eigener Unterhalt - Eigene

    Damit ist schlechthin ein Grundgedanke ausgedrückt, der nicht allein für die Frage des überwiegenden Unterhaltes als Voraussetzung einer Witwerrente (§§ 43 AVG; 1266 RVO) maßgebend ist, sondern ebenso im allgemeinen Unterhaltsrecht und im Sozialversicherungsrecht (vgl. zu § 12 BKGG a.F.: BSGE 28, 1, 2; zu §§ 1267, 1262 RVO: 32, 141, 142; zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BKGG mit Nachweisen: 33, 170, 175).

    Ist es jedoch für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts erforderlich, die persönlichen Leistungen in der Weise zu bewerten, welche Mittel üblicherweise für häuslichen oder außerhäuslichen Ersatz der fortgefallenen Leistungen aufgewendet werden müßten (BVerfGE 17, 1, 16; BSGE 28, 1, 4; 33, 170, 175), so gelten auch für die Feststellung des individuellen Unterhaltsbedarfs eines behinderten Kindes im Rahmen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG dieselben aus dem Begriff des "Unterhalts" hergeleiteten Grundsätze.

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